Statut und Satzung des Bundesverbandes NeMO e.V.

Präambel

NeMO ist ein bundesweiter Verband lokaler Verbünde von Migrantenorganisationen. Migrantenorganisationen nehmen am demokratischen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teil; sie fördern die soziale, wirtschaftliche, kulturelle und politische Teilhabe von in Deutschland lebenden Menschen, die selbst Migrationserfahrungen gemacht haben oder aus Familien mit Migrationsgeschichte stammen.

NeMO vertritt die Überzeugung, dass es erforderlich ist, sich in den Kommunen bzw. Regionen zu engagieren, um die sozialen und kulturellen Interessen von Menschen mit Migrationsgeschichte und deren bürgerschaftliches Engagement wirksam zur Geltung zu bringen.

Lokale Verbünde von Migrantenorganisationen sind hierfür eine neue und moderne Form, wenn sie auf der lokalen Ebene gemeinsam, die jeweilige Herkunft übergreifend, säkular und überparteilich für die sozio-kulturellen Belange von Migrantinnen und Migranten vor Ort tätig werden.

Verbünde dieser Art sind von erheblicher Bedeutung für eine entwickelte Einwanderungsgesellschaft wie Deutschland. In ihnen schließen sich zahlreiche Migrantenorganisationen mit ganz unterschiedlichem Hintergrund, aber gemeinsamen Grundhaltungen zusammen. Sie eint, dass für ihre Mitglieder die Kommune, in denen sie leben, arbeiten und sich engagieren, ihre neue Heimat sind. Hier erwarten sie gleichberechtigte TEILHABE, sie sind Teil der kommunalen Gesellschaft und engagieren sich dort für ihre Interessen.

    Kommunale Politik wird diese Verbünde, wo dies noch nicht der Fall ist, als Partner Wert schätzen lernen, weil sie ihre besonderen Interessen, die aus der Lage von Menschen mit Migrationsgeschichte entstehen, in das städtische Ganze einbringen, auch in Auseinandersetzungen, aber stets mit dem Ziel eines guten Zusammenlebens in Anerkennung und Würde für alle.

    Lokale Verbünde von Migrantenorganisationen werden für eine gute Ausgestaltung der Einwanderungsgesellschaft Deutschland zunehmend wichtiger sein; insofern sind sie auch von landes- und bundespolitischer Bedeutung.

    Hier sieht der Bundesverband NeMO seine vier zentralen Aufgaben:

    1. in die Bundespolitik und zu den zuständigen Ministerien und Institutionen hin nachdrücklich die lokalen Erfahrungen mangelnder Teilhabe zur Geltung zu bringen und auf Abhilfe zu drängen,
    2. sich für gute und förderliche Rahmenbedingungen für die Arbeit lokaler Verbünde einzusetzen und
    3. den Erfahrungs- und Know-how- Austausch und deren gemeinsame Entwicklung voranzubringen, damit alle Verbünde sich weiterentwickeln zu können, und
    4. für die Gründung weiterer Verbünde auf lokaler Ebene zu werben, damit sie eines Tages flächendeckend vorhanden und nicht mehr wegzudenken sind.

    § 1 Name, Sitz und das Geschäftsjahr

    1. Der Verband führt den Namen Bundesverband Netzwerke von Migrantenorganisationen V. (kurz NeMO).
    2. In ihm verbinden sich lokale Verbünde von Migrantenorganisationen, die sich auf der lokalen Ebene engagieren, um die sozialen und kulturellen Interessen von Menschen mit Migrationsgeschichte wirksam zum Wohle der Gesellschaft und des einzelnen Menschen zu vertreten.
    3. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck und Ziele

    1. NeMO ist ein bundesweiter Verband lokaler Verbünde und lokaler Dachverbände von Migrant*innenorganisationen. Sie nehmen am demokratischen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teil; sie fördern die soziale, kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe von in Deutschland lebenden Menschen.
    2. Der Bundesverband hat vor allem zwei, miteinander eng verbundene Aufgaben: erstens die Gründung, den Aufbau und die Arbeit lokaler Verbünde von Migrant*innenorganisationen zu fördern und zu begleiten, und zweitens gegenüber Politik, Verwaltung und einschlägigen Institutionen sowie den Organisationen der Zivilgesellschaft die Idee der lokalen Verbünde zu vertreten, für ihre Anerkennung und die Verbesserung ihrer Handlungsbedingungen Sorge zu tragen.
    3. NeMO repräsentiert und fördert auch seine Mitgliedsorganisationen in ihrer fachlichen Zielsetzung und ihren rechtlichen und gesellschaftlichen Belangen.

    Der Verband kann außerhalb seiner Bundesverbandsfunktion nach § 57 Absatz 2 AO auch unmittelbar selbst gemeinnützig und mildtätig aktiv werden.

    Zweck des Verbandes ist:

    1. die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigungsgedankens, der Verein unterstützt demokratische Ziele und Handlungsweisen,
    2. die Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste
    3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
    4. sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
    5. dass alle Menschen – unabhängig von Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Identität, Alter, einer Behinderung, körperlichen Merkmalen, Bildungsstand, sozialem Status – ohne Diskriminierung leben können, seien es nun tatsächliche oder zugeschriebene Merkmale.

    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    1. Die fachliche, rechtliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Absicherung seiner gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen,
    2. Die Zusammenarbeit zwischen freier Wohlfahrtspflege und Entscheidungsträgern und mit Spitzenverbänden und der staatlichen Verwaltung auf Bundesebene bei Planung und Durchführung sozio-kultureller Aufgaben.
    3. die Weckung und Entwicklung wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger mit und ohne Migrationsgeschichte,
    4. die Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit,
    5. Bürgerschaftliches Engagement u.a. in den Bereichen Asyl, Flucht und Entwicklungspolitik zu fördern,
    6. die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnis für die soziale Praxis,
    7. die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Belange sozio-kultureller, politischer Arbeit und Medienarbeit,
    8. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und des Austausches,
    9. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe,
    10. Förderung von Verbraucherschutz durch Information und Aufklärung von Verbrauchern,
    11. Förderung von Gleichberechtigung, tolerantem Verhalten, Antidiskriminierung und Teilhabe aller Menschen an gesellschaftlichen Aktivitäten,
    12. Interkulturelle Bildungs-und Qualifizierungsangebote für Menschen der Stadtgesellschaft,
    13. Konzeptionelle Entwicklung von kultursensiblen und herkunftsübergreifenden Bildungskonzepten,
    14. Bedarfsanalysen und Maßnahmen für die Durchsetzung und Chancengleichheit in der Stadtgesellschaft,
    15. Verstärkung der interkulturellen Begegnungsmöglichkeiten und des Austausches,
    16. Förderung der Netzwerkarbeit zwischen den Mitgliedsverbünden u.a. durch Schaffung von Foren des Austausches.

     

    Der Verband bedient sich bei der Verfolgung seiner Ziele insbesondere der folgenden Maßnahmen. Soweit dies zweckmäßig erscheint, kann er entsprechende Zweckbetriebe schaffen oder sich an solchen beteiligen:

    1. Der Verband informiert und berät Mitgliedsorganisationen, einschlägige Fachinstitutionen sowie die breite Öffentlichkeit u.a. durch Publikationen und Fachtagungen.
    2. Der Verband kann wissenschaftliche Untersuchungen durchführen, sich an ihnen beteiligen oder auch entsprechende Aufträge erteilen.
    3. Der Verband ist seinen Mitgliedsorganisationen behilflich bei Auf- und Ausbau von Kontakten zu Behörden, politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern sowie Fachinstitutionen.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. NeMO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verband ist selbstlostätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden § 57 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 4 Die Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins sind gemeinnützig anerkannte Körperschaften, die ein Netzwerk von Migrantenorganisationen wie in der Präambel beschrieben und wie in §2 tätig sind und im Sinne der nachfolgenden Grundsätze arbeiten:
      Herkunfts- und kulturübergreifend, säkular und in ihren Aktivitäten auf Leben und Teilhabe in der Gesellschaft bezogen.
    2. Die lokalen Netzwerke von Migrantenorganisationen haben sich selbst auf ein demokratisches Selbstverständnis und auf ein Engagement für Geschlechtergerechtigkeit und für ein gleichberechtigtes und tolerantes Miteinander der unterschiedlichen Lebensformen verpflichtet.
    3. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    4. Ein Mitglied kann durch einen Beschluss einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dieser kann insbesondere gegeben sein bei netzwerkschädigendem Verhalten, grobem Verstoß gegen die Satzung oder wenn es den Vereinsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, einschließlich der damit verbundenen Ehrenämter.
    5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder die Auflösung des betreffenden Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich mit vierwöchiger Frist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    6. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
    7.  

    § 5 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand

    In den Verbandsorganen und anderen Gremien sollen Frauen und Männer ausgewogen vertreten sein.

    § 6 Mitgliederversammlung (MV)

    Die Bundes-Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

    1. Grundsatzfragen des Netzwerkes werden durch die Mitgliederversammlung gemäß §32BGB geregelt.
    2. Der Mitgliederversammlung gehören an:
      1. die Mitglieder des Vorstandes und die ordentlichen Mitglieder.
      2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
      3. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim.
    3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
      1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes-, des Kassen-und Kassenprüfungsberichtes,
      2. Entlastungen des Vorstandes,
      3. Wahl und Abwahl des Vorstandes aus den Bundesvorstandskandidaten der Mitglieder. Jedes Mitglied darf einen Bundesvorstandskandidaten zur Wahl des Vorstandes vorschlagen. Neuwahlen erfolgen für die Dauer von drei Jahren. Der Wahlmodus wird durch die Geschäftsordnung geregelt,
      4. Verabschiedung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
      5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung,
      6. Einsprüche von Mitgliedern und
      7. Vereinsauflösung.
    4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereinserfordernisses betroffen ist, oder sie auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfall durch einen der Stellvertreter.
    5. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung und muss 30 Tage vorher verschickt worden sein. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin einzureichen. Später eingehende Anträge werden von der Vollversammlung nur behandelt, wenn sie von ihr mit einer Zweidrittel-Mehrheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    6. Die Mitgliederversammlung ist bei mindestens 30%iger Anwesenheit der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, beruft der Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach der gescheiterten Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein. Diese Mitgliederversammlung ist von der Beschlussfähigkeit unabhängig. Beschlüsse – ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins – werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    7. Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/ dem VersammlungsleiterIn und dem/ der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
    8. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die Einzelheiten des Paragrafen 6 regelt.

    § 7 Der Vorstand

    1. Mitglieder des Vorstands sind natürliche Personen, die von einem der Mitgliedsvereine schriftlich legitimiert sind.
    2. Der Vorstand besteht aus 9 Personen, darunter dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden.
    3. Der 1. Vorsitzende sowie einer der beiden Stellvertreter vertreten im Sinne des §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    4. Es wird angestrebt, den Vorstand mit Frauen und Männern zu gleichen Teilen zu besetzen.
    5. Der Vorstand wird von der MV für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Frist bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    8. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die beauftragt werden kann, den Verein zu vertreten. Diese/r ist Angestellte/r des Vereins und kann ein Gehalt beziehen. Der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle.
    9. Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen.
    10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Vollversammlung beschlossen wird und Einzelheiten des Paragrafen 7 regelt. Der Vorstand soll den Verein aktiv begleiten.
    11. Aufwandsentschädigungen und Reisekosten von Teilnehmern der Veranstaltungen können bei Bedarf geltend gemacht werden, näheres hierzu in der Geschäftsordnung.
    12. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Beanstandungen bezüglich einzelner Formulierung der Satzung oder des Gründungsprotokolls des Vereins haben, können entsprechende Änderungen zur Angleichung an die Rechtslage durch den Vorstandsvorsitzenden und einem der Stellvertreter vorgenommen werden. Der Vorstand hat hierüber die Mitglieder umgehend zu informieren.

    § 8 Fachbeirat

    1. Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei Personen, die nicht Mitglieder der Mitgliedsorganisationen sein müssen. Die Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    2. Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Geschäftsführung bei Bedarf zu beraten. Sie setzt sich aus bundesweit relevanten Fachexperten und entsprechenden Vertretern der Gesellschaft und Politik zusammen.
    3. Es wird angestrebt, den Fachbeirat mit mindestens zur Hälfte mit Menschen mit Migrationsgeschichte zu besetzen.

    § 9 Auflösung des Vereins

    1. Der Verein kann auf Beschluss der MV von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufgelöst werden. Wenn die MV bei der ersten Sitzung keine Beschlussfähigkeit hat, reicht bei einer zweiten Sitzung die einfache Mehrheit der Anwesenden.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind.
    Seit 2013 erhält unser Verband eine strukturelle Förderung durch das BMI Gefördert durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

    Seit 2013 erhält unser Verband eine strukturelle Förderung durch das BMI

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    Seit den Enthüllungen der Correctiv-Recherche vor einigen Wochen bewegt sich viel in der deutschen Zivilgesellschaft....

    Seit den Enthüllungen der Correctiv-Recherche vor einigen Wochen bewegt sich viel in der deutschen Zivilgesellschaft. Hunderttausende Menschen gehen auf die Straße, um gegen die faschistischen Vertreibungspläne der Rechtsextremisten zu protestieren. Vor der angehenden Bedrohung werden sich auch die Migrant*innenorganisationen als essentieller Bestandteil der Zivilgesellschaft nicht wegducken. Zusammen werden wir unsere Demokratie verteidigen. Denn wir wissen starke, solidarische Verbündete auf unserer Seite, auf die wir uns verlassen können und müssen. Dies wurde auch im heutigen Treffen unserer Vorstandsvorsitzenden Elizabeth Beloe mit Bundeskanzler Olaf Scholz und der Antirassismusbeauftragten Reem Alabali-Radovan deutlich unterstrichen. Die politischen Entscheidungsträger*Innen stellten im gemeinsamen Gespräch unsere Perspektiven in den Mittelpunkt. Sie schenkten unseren Ängsten, unserer Wut, Bestürzung aber auch Erschöpfung ihre Aufmerksamkeit. Denn wie Alabali-Radovan es in der folgenden Pressekonferenz auch noch einmal betonte: "Es ist wichtig, dass nicht ständig über die Getroffenen gesprochen wird, sondern mit ihnen." Jeder Vierte in Deutschland hat eine Einwanderungsgeschichte und sie alle prägen dieses Land genauso wie jeder und jede Biodeutsche. Es ist unser gemeinsames Zuhause und das wird es auch bleiben! "Wenn das Zusammenleben vor Ort gelingt, dann ist das eines der wirksamsten Gegenmittel gegen den andauernden rechtsradikalen Versuch, uns Menschen mit Einwanderungs- und Fluchtgeschichte als Fremde abzustempeln." - Elizabeth Beloe #antirassismus #rassismus #protest #migranten #olafscholz

    *english version below* Vor 79 Jahren, am 27. Januar 1945, wurden die Insassen des Konzentrations- und...

    *english version below* Vor 79 Jahren, am 27. Januar 1945, wurden die Insassen des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz von der Roten Armee befreit. Über 7.000 Menschen konnten lebend gerettet werden, doch dies steht im düsteren Kontrast zu den über 1,1 Millionen Menschen, die allein in Auschwitz kaltblütig ermordet wurden. Der Holocaust, ein unfassbares Verbrechen und das düsterste Kapitel deutscher Geschichte, darf niemals in Vergessenheit geraten. Und so ist es auch eine niemals endende Aufgabe, die Erinnerung an die Verbrechen, das Unrecht und das unsägliche Leid wachzuhalten. Das Vermächtnis der Opfer soll noch heute mahnen “Nie wieder”. Antisemitismus, Rassismus, Hass und Hetze dürfen in unserer Gesellschaft keinen Raum finden, denn aus Worten werden Taten. Nach den Hamas-Anschlägen in Israel im Oktober stiegen die antisemitische Vorfälle in Deutschland bis Ende Januar um 320 % im Vergleich zum Vorjahr. Diese bedrohliche Entwicklung erinnert uns daran, dass unser Einsatz für Toleranz und gegen Hass nach wie vor von immenser Bedeutung ist. **** 79 years ago, on January 27, 1945, the inmates of the Auschwitz concentration and extermination camp were liberated by the Red Army. Over 7,000 people were saved alive, but this stands in grim contrast to the over 1.1 million people who were murdered in cold blood in Auschwitz alone. The Holocaust, an inconceivable crime and the darkest chapter in German history, must never be forgotten. And so it is also a never-ending task to keep alive the memory of the crimes, the injustice and the unspeakable suffering. The legacy of the victims should still remind us today “Never again”. Anti-Semitism, racism, hatred and incitement to hatred must have no place in our society, because words become deeds. Following the Hamas attacks in Israel in October, anti-Semitic incidents in Germany rose by 320% by the end of January compared to the previous year. This threatening development reminds us that our commitment to tolerance and against hatred continues to be of immense importance. #HolocaustGedenktag #NieWieder #Erinnerung #GegenVergessen #weact #Toleranz 🕊️