Statut und Satzung des Bundesverbandes NeMO e.V.

Präambel

Der Bundesverband Netzwerke von Migrant*innenorganisationen (BV NeMO) e.V. ist ein bun-desweiter Zusammenschluss lokaler Verbünde von Migrant*innenorganisationen (MO).

Migrant*innenorganisationen nehmen am demokratischen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teil; sie fördern die soziale, wirtschaftliche, kulturelle und politische Teilhabe von in Deutschland lebenden Menschen, die selbst Migrationserfahrungen gemacht haben oder aus Familien mit Migrationsgeschichte stammen.

Der Bundesverband NeMO vertritt die Überzeugung, dass es erforderlich ist, sich in den Kommu-nen bzw. Regionen zu engagieren, um die sozialen und kulturellen Interessen von Menschen mit Migrationsgeschichte und deren bürgerschaftliches Engagement wirksam zur Geltung zu bringen.

Lokale Verbünde von Migrant*innenorganisationen sind hierfür eine neue und moderne Form, weil sie herkunftsübergreifend, säkular und überparteilich für die sozio-kulturellen Belange von Migrantinnen und Migranten vor Ort tätig sind.

Verbünde dieser Art sind von erheblicher Bedeutung für eine entwickelte Einwanderungsgesell-schaft wie Deutschland. In ihnen schließen sich zahlreiche Migrant*innenorganisationen mit ganz unterschiedlichem Hintergrund, aber gemeinsamen Grundhaltungen zusammen. Sie eint, dass für ihre Mitglieder die Kommune, in denen sie leben, arbeiten und sich engagieren, ihre neue Heimat ist. Hier erwarten sie gleichberechtigte Teilhabe, sie sind Teil der kommunalen Gesellschaft und engagieren sich dort für ihre Interessen.

    Die kommunale Politik wird diese Verbünde, wo dies noch nicht der Fall ist, als Partner wertschätzen lernen, weil sie ihre besonderen Interessen, die aus der Lage von Menschen mit Migrationsgeschichte entstehen, in das städtische Ganze einbringen, auch in Auseinandersetzungen, aber stets mit dem Ziel eines guten Zusammenlebens in Anerkennung und Würde für alle.

    Lokale Verbünde von Migrant*innenorganisationen werden für eine gute Ausgestaltung der Einwanderungsgesellschaft Deutschland zunehmend wichtiger sein; insofern sind sie auch von landes- und bundespolitischer Bedeutung.

    Die zentralen Aufgaben des Bundesverbandes NeMO sind:
    1. in die Bundespolitik und zu den zuständigen Ministerien und Institutionen hin nachdrücklich die lokalen Erfahrungen mangelnder Teilhabe zur Geltung zu bringen und auf Abhilfe zu drängen,
    2. sich für gute und förderliche Rahmenbedingungen für die Arbeit lokaler Verbünde einzusetzen,
    3. den Austausch von Erfahrung und Know-how und deren gemeinsame Entwicklung voranzubringen, damit sich alle Verbünde weiterentwickeln können,
    4. für die Gründung weiterer Verbünde auf lokaler Ebene zu werben, damit sie eines Tages flächendeckend vorhanden und nicht mehr wegzudenken sind,
    5. Die Gründung von Landesverbänden ist zulässig. Die Aufnahmemodalitäten, die Zusammenarbeit und die Strukturen mit dem BV NeMO regelt eine Geschäftsordnung (GO).

     

    § 1 Name, Sitz und das Geschäftsjahr

    1. Der Bundesverband führt den Namen Bundesverband Netzwerke von Migrant*innenorganisationen (BV NeMO) e.V.
    2. Der Bundesverband verbindet lokale Verbünde von Migrant*innenorganisationen, die sich auf der lokalen Ebene engagieren, um die sozialen und kulturellen Interessen von Menschen mit Migrationsgeschichte wirksam zum Wohle der Gesellschaft und des einzelnen Menschen zu vertreten.
    3. Der Bundesverband hat seinen Sitz in Dortmund. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck und Ziele

    1. Der Bundesverband NeMO ist ein bundesweiter Zusammenschluss lokaler Verbünde und landesweiter Dachverbände von Migrant*innenorganisationen. Sie nehmen am demokratischen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teil; sie fördern die soziale, kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe von in Deutschland lebenden Menschen.

    2. Der Bundesverband hat vor allem zwei, miteinander eng verbundene Aufgaben: erstens die Gründung, den Aufbau und die Arbeit lokaler Verbünde von Migrantenorganisationen zu fördern und zu begleiten, und zweitens gegenüber Politik, Verwaltung und einschlägigen Institutionen sowie den Organisationen der Zivilgesellschaft die Idee der lokalen Verbünde zu vertreten, für ihre Anerkennung und die Verbesserung ihrer Handlungsbedingungen Sorge zu tragen.

    3. Der Bundesverband NeMO repräsentiert und fördert auch seine Mitgliedsorganisationen in ihrer fachlichen Zielsetzung und ihren rechtlichen und gesellschaftlichen Belangen.

    4. Der Verband kann außerhalb seiner Bundesverbandsfunktion nach § 57 Absatz 2 AO auch unmittelbar selbst gemeinnützig und mildtätig aktiv werden.

    5. Zwecke des Verbandes sind:

    a. die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung,

    b. die Unterstützung demokratischer und anti-rassistischer Ziele und Handlungsweisen,

    c. Hilfe für politisch, ethnisch, sexuell oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Vertriebene, Aussiedler*innen, Spätaussiedler*innen, Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte und -gefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Folter und Missbräuchen; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenop-fer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste.

    d. die Stärkung der Migrant*innenorganisationen, wobei die Geflüchtetenarbeit einen hohen Stellenwert einnimmt.

    e. die Förderung der Erziehung und Bildung,

    f. sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,

    g. dass alle Menschen – unabhängig von Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Identität, Alter, einer Behinderung, körperlichen Merkmalen, Bildungsstand, sozialem Status – ohne Diskriminierung leben können, seien es nun tatsächliche oder zugeschriebene Merkmale.

    6. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    a. die fachliche, rechtliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Absicherung der gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen des Bundesverbands,

    b. die Zusammenarbeit mit kommunaler Politik und zivilgesellschaftlichen Akteuren, freier Wohlfahrtspflege und Entscheidungsträgern, Spitzenverbänden und der staatlichen Verwaltung auf Bundesebene bei Planung und Durchführung sozio-kultureller Aufgaben.

    c. die Weckung und die Entwicklung wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger mit und ohne Migrationsgeschichte,

    d. die Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit,

    e. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements u.a. in den Bereichen Asyl, Flucht und Entwicklungspolitik,

    f. die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnis für die soziale Praxis,

    g. die Informierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Belange sozio-kultureller, anti-rassistischer, politischer Medienarbeit, h. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und des Austausches,

    i. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe,

    j. die Förderung des Verbraucherschutzes durch Information und Aufklärung,

    k. die Förderung von Gleichberechtigung, tolerantem Verhalten, Antidiskriminierung und Teilhabe aller Menschen an gesellschaftlichen Aktivitäten,

    l. die Förderung rassismus- und diskriminierungskritischer Bildungs- und Qualifizierungsangebote für Menschen der Stadtgesellschaft,

    m. die Beteiligung an der Entwicklung an diskriminierungskritischen, diversitätorientierten Bildungskonzepten, z.B. mit der Einrichtung eines bundesweiten Bildungswerkes,

    n. die Mitwirkung bei den Rahmenbedingungen und Maßnahmen für die Verwirklichung von Chancengleichheit in der Stadtgesellschaft,

    o. die Unterstützung herkunftsübergreifender Begegnungsmöglichkeiten und des Austausches,

    p. die Förderung der Netzwerkarbeit zwischen den Mitgliedsverbünden u.a. durch Schaffung von Foren des Austausches,

    q. die Einrichtung und Förderung von antirassistischen / Antidiskriminierungsstellen in migrantischer Trägerschaft mit Beratungs- und Begleitungsangeboten,

    r. die gleichberechtigte Mitwirkung an neuausgerichteter und selbstbestimmter Entwicklungszusammenarbeit.

    7. Bei der Verfolgung seiner Ziele führt der Bundesverband insbesondere folgende Maßnahmen durch:

    a. Der Bundesverband informiert und berät Mitgliedsorganisationen, einschlägige Fachinstitutionen sowie die breite Öffentlichkeit u.a. durch Publikationen und Fachtagungen.

    b. Der Bundesverband kann wissenschaftliche Untersuchungen durchführen, sich an ihnen beteiligen oder auch entsprechende Aufträge erteilen.

    c. Der Bundesverband ist seinen Mitgliedsorganisationen behilflich beim Auf- und Ausbau von Kontakten zu Behörden, politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungs-trägern sowie Fachinstitutionen.

    d. Dabei kann der Bundesverband - soweit dies zweckmäßig erscheint - entsprechende Zweckbetriebe schaffen oder sich an solchen beteiligen.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Bundesverband NeMO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Bundesverbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
       
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

    § 4 Die Mitgliedschaft

    1.Ordentliche Mitglieder des Bundesverbands sind gemeinnützig anerkannte Körperschaften, die ein Netzwerk von Migrant*innenorganisationen bilden, wie in der Präambel beschrieben, und im Sinne des §2 dieser Satzung arbeiten, sowie herkunfts-, kulturübergreifend und säkular sind, und sich in ihren Aktivitäten auf Leben und Teilhabe in der Gesellschaft beziehen.

    2. Neue Mitglieder bekommen zuerst eine einjährige Probemitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Nach einem Jahr stimmt die nächste Mitgliederversammlung über die ordentliche Mitgliedschaft ab.

    3. Die Aufnahme erfolgt durch einen Aufnahmeantrag, der in schriftlicher Form an den Bundesvorstand zu richten ist. Ein Bestandsteil des Aufnahmeantrages ist der Mitgliedsvertrag, der die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverband und dem neuen Mitglied regelt sowie Rechte und Pflichten beinhaltet.

    4. Eine Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Bundesvorstands eingefroren werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Sinne von § 4 Abs. i unbegründet im Rückstand ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Diese Maßnahme darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens vier Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

    5. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand. Im Falle einer Ablehnung oder Anfechtung durch einen Mitgliedsverbund entscheidet die Mitgliederversammlung.

    6. Ein Mitglied kann durch einen Beschluss einer 2/3-Mehrheit des Bundesvorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dieser kann insbesondere gegeben sein bei netzwerkschädigendem Verhalten, grobem Verstoß gegen die Satzung oder wenn es den Verbundverpflichtungen, wie im Mitgliedsvertrag beschrieben ist, trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss. Über diesen Beschluss wird das betroffene Mitglied unverzüglich informiert mit dem Hinweis auf eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, um Einspruch beim Vorstand zu erheben.

    7. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einer 2/3-Mehrheit über den Ausschluss.

    8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder die Auflösung des betreffenden Mitgliedsverbundes. Der Austritt ist schriftlich mit vierwöchiger Frist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.

    9. Ein Mitgliedsbeitrag wird von allen Mitgliedern erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

    10. Aufwandsentschädigungen und Reisekosten dürften bei Bedarf im Rahmen der Möglichkeiten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben geltend gemacht werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

    § 5 Organe des Vereins

    1. Die Organe des Bundesverbands sind:
     

    • die Mitgliederversammlung,
    • der Bundesvorstand,
    • die Kassenprüfungskommission,
    • der Vermittlungsausschuss.


    2. In den Verbandsorganen und anderen Gremien sollen Frauen und Männer ausgewogen vertreten sein.

    § 6 Mitgliederversammlung (MV)

    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Bundesverbands.

    2. Die Mitgliederversammlung regelt die Grundsatzfragen des Bundesverbands gemäß §32 BGB.

    3. Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder an. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    4. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung geheim.

    5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    a. Die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Bundesverbands, der Kassenprüfungskommission und des Vermittlungsausschusses,

    b. Entlastungen des Vorstandes,

    c. Die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Bundesvorstands. Jeder Mitgliedsverbund darf einen Bundesvorstandskandidaten zur Wahl des Vorstandes vorschlagen. Neuwahlen erfolgen für die Dauer von drei Jahren. Der Wahlmodus wird durch die Geschäftsordnung geregelt,

    d. Die Verabschiedung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

    e. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung,

    f. Die Beschlussfassung über Einsprüche der Mitglieder und

    g. Die Auflösung des Bundesverbundes.

    6. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Eine Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorstand nach Mehrheitsbeschluss einberufen.

    7. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung und muss 30 Tage vorher per Post oder per Mail verschickt worden sein. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Anträge werden von der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie von ihr mit einer Zweidrittel-Mehrheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

    8. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, beruft der Bundesverband innerhalb von 14 Tagen nach der gescheiterten Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein. Diese Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse – ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Bundesverbands – werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Die unterzeichnete Niederschrift muss innerhalb eines Monats als vorläufiges Protokoll an die Mitglieder versendet werden.

    10. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Einzelheiten dieser Geschäftsordnung regelt der § 6 dieser Satzung.

    § 7 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 9 Personen, darunter einem/einer 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

    2. Mitglieder des Vorstands sind natürliche Personen, die von einem der Mitgliedsvereine schriftlich legitimiert sind.

    3. Der/Die 1. Vorsitzende/r sowie einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verbund gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    4. Es wird angestrebt, bei der Besetzung des Vorstandes Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu besetzen.

    5. Der Bundesvorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Frist bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

    6. Wenn ein Bundesvorstandsmitglied an mindestens zwei Drittel der Vorstandssitzungen innerhalb eines halben Jahres unbegründet nicht teilnimmt, darf es durch Nachwahlen ersetzt werden.

    7. Der Bundesvorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle.

    8. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

    9. Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ausnahmen hiervon sind § 4, Abs. 6 (Ausschluss).

    10. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einzelheiten des § 7 dieser Satzung regelt. Diese Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


    11. Der Bundesvorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Der/die Geschäftsführer/in ist Angestellte/r des Bundesverbands und kann beauftragt werden, den Bundesvorstand zu vertreten. Er/Sie kann ein Gehalt beziehen.


    12. Sollten ein Gericht oder andere zuständige Behörden Beanstandungen bezüglich einzelner Formulierungen der Satzung oder des Gründungsprotokolls des Bundesverbands haben, können entsprechende Änderungen zur Angleichung an die Rechtslage durch den Vorstandsvorsitzenden und einem der Stellvertreter vorgenommen werden. Der Bundesvorstand hat hierüber die Mitglieder umgehend zu informieren.

    § 8 Die Kassenprüfungskommission

    1. Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer*innen für die Dauer von drei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
       
    2. Eine Kassenprüfung findet durch zwei gewählte Kassenprüfer*innen mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie kann vor Ort oder digital stattfinden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
       
    3. Beim Ausscheiden eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin wird ein/eine Nachrücker*in bis zum Ende der Mandatsdauer nachgewählt.
       

    § 9 Der Vermittlungsausschuss

    1. Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Mitgliedsverbünde und der Vertretungsorgane des Bundesverbands.

    2. Aufgaben des Vermittlungsausschusses ist es, bei Satzungsverstößen, Konflikten zwischen den Mitgliedsverbünden oder mit dem Bundesvorstand, die weitreichenden Folgen für das Zusammenleben im Bundesverband nach sich ziehen können, zu vermitteln, zu schlichten und der Mitgliederversammlung Lösungswege unter Einbeziehung der unterschiedlichen Interessenlagen und Sichtweisen zu empfehlen.

    3. Jeder Mitgliedsverbund kann sich an den Vermittlungsausschuss mit seinem Anliegen wenden. Über die Aufnahme eines Auftrages informiert der Ausschuss die Mitgliedsverbünde und den Bundesvorstand.

    4. Der Vermittlungsausschuss ist paritätisch zu besetzen mit:
    - drei Vertreter*innen des Bundesvorstandes. Diese können Vorstandsmitglieder oder vom Bundesvorstand beauftragte Personen sein,
    - und drei gewählten Vertreter*innen aus den Reihen der Mitgliedsverbünde.

    5. Aus eigenen Reihen wählen die Mitglieder des Vermittlungsausschusses einen Vorsitz, der aus einem/einer Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden besteht.

    6. Im Bedarfsfall können Expert*innen/Sachverständige hinzugezogen werden. Diese haben allerdings nur beratende Stimmen.

    7. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden für die gleiche Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Sie sind nicht an Weisungen gebunden, wohl aber der Satzung des BV NeMO verpflichtet.

    8. Der Vermittlungsausschuss tagt nicht-öffentlich. Er spricht sich zum Abschluss seiner Beratung per Votum für eine oder mehrere Lösungsempfehlungen aus. Die abschließende Abstimmung erfolgt im Plenum durch die Mitgliederversammlung. Eine Minimal- oder Maximaldauer, bis es zu einem Beschluss des Vermittlungsausschusses kommt, gibt es in der Regel nicht. Dennoch kann die Mitgliederversammlung eine Abschlussfrist setzen, wenn das Thema oder die Interessen des Bundesverbandes es erfordern. Näheres zur Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses regelt die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (GOVA).

    § 10 Beschlussfassungen im Digitalverfahren

    1. Versammlungen des Bundesverbands sind nicht zwangsläufig eine räumliche Zusammenkunft der Mitglieder an einem Ort. Sie kann auch mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, z. B. Videokonferenzen sowie deren Kombinationen (Hybridform) durchgeführt werden.

    2. Dabei ist zu beachten, dass die teilnehmenden Mitglieder jeder Zeit eine Mitwirkungsmöglichkeit haben.

    3. Alle anderen Satzungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

    4. Beschlussfassungen, die auf dem o.g. Wege (fern-) schriftlicher / telefonischer Abstimmung oder per Videokonferenz sowie deren Kombinationen erfolgt sind, sind schriftlich festzuhalten und zu protokollieren. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern spätestens nach vier Wochen zur Kenntnis zu bringen und zu den Akten zu nehmen.

    5. Weitere Bestimmungen zu digitalen Versammlungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

    § 11 Auflösung des Bundesverbands

    1. Über die Auflösung des Bundesverbands und die Verwendung des Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

    2. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    3. Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist für die zweite Mitgliederversammlung, die gemäß § 6 Abs. 6 S. 2 einberufen werden soll, eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig und ausreichend.

    4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die ähnliche Ziele verfolgt, zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind.

    § 12 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Beschlusstag in Kraft und ersetzt alle vorherigen Fassungen.

    Dortmund, den 06.11.2021

    Seit 2013 erhält unser Verband eine strukturelle Förderung durch das BMI Gefördert durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

    Seit 2013 erhält unser Verband eine strukturelle Förderung durch das BMI

    Gefördert durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

     

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    Seit den Enthüllungen der Correctiv-Recherche vor einigen Wochen bewegt sich viel in der deutschen Zivilgesellschaft....

    Seit den Enthüllungen der Correctiv-Recherche vor einigen Wochen bewegt sich viel in der deutschen Zivilgesellschaft. Hunderttausende Menschen gehen auf die Straße, um gegen die faschistischen Vertreibungspläne der Rechtsextremisten zu protestieren. Vor der angehenden Bedrohung werden sich auch die Migrant*innenorganisationen als essentieller Bestandteil der Zivilgesellschaft nicht wegducken. Zusammen werden wir unsere Demokratie verteidigen. Denn wir wissen starke, solidarische Verbündete auf unserer Seite, auf die wir uns verlassen können und müssen. Dies wurde auch im heutigen Treffen unserer Vorstandsvorsitzenden Elizabeth Beloe mit Bundeskanzler Olaf Scholz und der Antirassismusbeauftragten Reem Alabali-Radovan deutlich unterstrichen. Die politischen Entscheidungsträger*Innen stellten im gemeinsamen Gespräch unsere Perspektiven in den Mittelpunkt. Sie schenkten unseren Ängsten, unserer Wut, Bestürzung aber auch Erschöpfung ihre Aufmerksamkeit. Denn wie Alabali-Radovan es in der folgenden Pressekonferenz auch noch einmal betonte: "Es ist wichtig, dass nicht ständig über die Getroffenen gesprochen wird, sondern mit ihnen." Jeder Vierte in Deutschland hat eine Einwanderungsgeschichte und sie alle prägen dieses Land genauso wie jeder und jede Biodeutsche. Es ist unser gemeinsames Zuhause und das wird es auch bleiben! "Wenn das Zusammenleben vor Ort gelingt, dann ist das eines der wirksamsten Gegenmittel gegen den andauernden rechtsradikalen Versuch, uns Menschen mit Einwanderungs- und Fluchtgeschichte als Fremde abzustempeln." - Elizabeth Beloe #antirassismus #rassismus #protest #migranten #olafscholz